AGB´s

Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren

der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2017)

I. Auftragserteilung

Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsschein sind die Bedingungen aufgeführt, die für die Berechnung des Auftrags maßgeblich sind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist er über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dieser hat sein ausdrückliches Einverständnis zu erklären, wenn der Auftragnehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Auftragsdurchführung beginnt. Mit der vollständigen Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht. Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und Einblick in die Preisliste zu gewähren.

II. Durchführung des Auftrags

1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.

2. Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.

3. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.

4. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.

5. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.

III. Berechnung des Auftragsentgelts

1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei Vorliegen einer Sondervereinbarung wirksam.

2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt. Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug wieder für den nächsten Einsatz an der Betriebsstätte bereit ist. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet.

3. Im Falle nicht im Einzelnen geregelter Auftragsentgelte gelten die Preise, die in der letzten erhobenen Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA) als branchenüblich ermittelt wurden.

IV. Zahlung

1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.

2. Zahlungen sind grundsätzlich in bar oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB Verbrauchern gegenüber und gewerblichen Kunden gegenüber gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB zu.

V. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein vereinbartes Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu. Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.

2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.

3. Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.

VI. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt € 500.000,--. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese AGB nicht ein anderes vorsehen.

2. Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die Personen, derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt worden sind.

3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und -gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolgs angemessener Schaden am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzlich festgelegte Gerichtsstand.

VIII. Außergerichtliche Streitschlichtung

1. Der Auftragnehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungs- verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Es besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 die Möglichkeit einer Streitschlichtung über eine Online-Plattform, die über folgenden Internetadresse erreicht werden kann: http://ec.europa.eu/consumers/od

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge. Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder er- weitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

c. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz- Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil- nehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.







Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines
Vertragsparteien sind der Vermieter und der umseitig bezeichnete Mieter. Auch mehrere Mieter bzw. berechtigte Fahrer werden nachfolgend als, der Mieter bzw. "der berechtigte Fahrer’’ bezeichnet. Der Mieter oder der nach II. berechtigte Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter.
II. Nutzung des Mietfahrzeugs
l . Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste angegebene Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalterregelung sind beauftragte Firmenfahrer. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Sämtliche nachstehende Mieterpflichten sind auch von dem berechtigten Fahrer des Mietfahrzeugs zu beachten.
2. DieNutzungdesMietwagenszurgewerblichenPersonen-und/oderGüterbeförderungistnurbei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.Esistdem Mieteruntersagt,dasFahrzeugzumotorsportlichen Veranstaltungenund/oder Testzwecken, zurBeförderungvonleichtentzündlichen,giftigenodersonstgefährlichenStoffenzu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden, sowie keine Tiere transportiert werden.
III. Mietpreis, Mietdauer undFahrzeugrückgabe
l. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweiligen Preisliste des Vermieters festgeschriebene Mietpreis gemäß Aushang. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zuzüglich der voraussichtlichen Kraftstoffkosten zu leisten. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus beinhaltet der Mietbreis optional die jeweils ausgewählte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw.- Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gem. IV Nr. 2. durch welche die Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall aufdieaufdemVertragsformularvermerkte Selbstbeteiligungbeschränktist.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte Spezialtarife die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten nebst Zubehör in der Vermietfiliale zurückzugeben. Außerhalb der Geschäftszeiten, ist die Fahrzeugrückgabe nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gestattet. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Rückführungskosten sind die Fahrtkosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises, gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich einer in der Preisliste ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr. Die üblichen Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.
3. Verlängerung der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Für jeden Tag der Verlängerung ist der gemäß der Preisliste gültige Tagespreis zu entrichten. Bei verspäteter nicht genehmigter Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter neben der Entrichtung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vorgenannten Mietpreises zu Zahlung einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 60,-EUR inkl. Mehrwertsteuerproangefangenen Tagverpflichtet.
4. Der Zustand des Fahrzeugs und etwaige Verschlechterungen sind bei Rückgabe schriftlich fest zuhalten Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, dem Mieter die Kosten wegen einer Verschlechterung des Fahrzeugs notwendigen Instandsetzung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
5. Ist dem Mieter die Rückgabe des Fahrzeugs aus von Ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet.
IV. Pflichten des Vermieters
l. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Werden bei Übergabe des Fahrzeugs erkennbare Mängel oder bei Nutzung des Fahrzeugs versteckte Mängel festgestellt ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen ist dem Vermieter die Mangelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vor Mietbeginn nicht möglich, so ist der Mieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Bagatellschäden oder wenn der Mieter das Mietfahrzeug in Kenntnis der Mängel in Gebrauch nimmt.
2. Im Mietpreis des Fahrzeugs ist eine Haftpflichtversicherung mit im Zulassungsland üblicher Deckungssumme enthalten Dieser Versicherungsschutz gilt für den Mieter und den nach II. berechtigten Fahrer. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind vom Versicherungs- schutz nicht umfasst. Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teilkaskoversicherung (N) i.S.d. AKB, so umfasst diese auch Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Vereinbart der Fahrzeugmieter eine, Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (VK) i.S.d. AKB, so umfasst diese zudem Schäden, die durch selbst verschuldete Unfälle, Parken und durch Unfallflucht des Unfallgegners erstehen. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- oder Vollkaskoversi- cherung ist die Haftung des Mieters im Schadensfall auf die Höhe der auf dem Vertragsformular vermerkten Selbstbeteiligung reduziert. Sofern die Haftungsbefreiung nicht analog der AKB durch die Schadensart oder ein Verschulden des Vermieters gern. VI. ausgeschlossen ist. Auf Wunsch des Mieters wird der Vermieter ihm gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfall- versicherungvermitteln.DieKostendafürsowiedieDeckungssummen fürInvalidität, Todes fallund Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer lnsassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des VertragesundZahlungdesEntgeltesfürdie lnsassenunfallversicherung.
3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder gern. II. berechtigte Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters für den Reparaturauftrag eingeholt hat. Für Kleinstreparaturen, welche tatsächlich weniger als 50,- EUR betragen, ist das vorherige Einverständnis des Vermieters nicht notwendig, wenn den Mieter an den Schäden kein Verschulden trifft. Der Vermieter erstattet die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege,soweitnichtderMietereinstandspflichtig ist.
4. Die Haftung des Vermieters für Schäden an Rechtsgütern des Mieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt.
V. Mieterpflichten
l. Der Mieter verpflichtet sich. das Fahrzeug schonend zu behandeln, die Straßenverkehrs- rechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Fahrzeug einzuräumen.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug unverzüglich je Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, die nicht bereits im Mietvertrag vermerkt sind dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten entfällt das Recht des Mieters, diese Mängel gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Stand Februar 2020
3. Bei Unfällen Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall bzw. Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich vom Vermieter zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat Insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Verletzt der Mieter, die vorgenannten Pflichten, so erlischt eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet vollumfänglich für die entstandenen Schäden.
4. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und dieser Defekt in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, wenn vertraglich eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Verletzt der Mieter diese Pflicht erfolgt eine Berechnung der Kilometerleistung nach Karte, die pro Miettag mindestens 100 km beträgt, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.
5.Dem Vermieter ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglichvornEigentumdesVermietersam FahrzeuginKenntniszusetzen.
6. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt das Fahrzeug zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. besichtigen oder untersuchen zu lassen.
VI. Haftung des Mieters
l. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil - bzw. Vollkaskover- sicherung vereinbart wurde haftet der Mieter für alle während der Mietzeit entstandener Schäden uneingeschränkt. Für von ihm schuldhaft verursachte Schäden haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsreduzierung in voller Höhe, wenn ihm eine Obliegenheitsverletzung nach dem Leitbild der Haft- pflicht- bzw. Kaskoversicherung zur Last fällt als Obliegenheitsverletzung gelten insbesondere das Nichthinzuziehen der Polizei bei einem Unfall, das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und - breiten sowie das Führen des Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit etwa infolge Alkohol- oder Drogeneinflusses Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug oder an Rechtsgütern Dritter, die bei der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigen Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck, durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Auch im Falle einer gern. III. Nr. 3 verspäteten Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Schäden andern Fahrzeug in voller Höhe.
2. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Höhe für Schäden die ein unberechtigter Fahrer während der Mietzeit verursacht, wenn ihn an der Nutzung der Mietsache durch den unberechtigten Fahrer ein Verschulden trifft.
3. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer V Nr. 3 dieser Bedingungen verletzt so haftet er ebenfalls voll. wenn nicht die Verletzung der vorgenannten Pflichten ohne Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles geblieben ist.
4. Mehrere Mieter eines Fahrzeugs haften als Gesamtschuldner.
VII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugsgilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde beginnt die Verjährung mit Einsichtnahme des Vermieters in die polizeiliche Ermittlungsakte, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.
VIII. Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe von den voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
IX. Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen zur Nutzung über lässt, das Fahrzeug ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nutzt, das Fahrzeug nichtunerheblich beschädigt, oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Plichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.
X. Datenschutz
Der Mieter und der nach II. berechtigte Fahrer sind mit der Speicherung ihrer persönlichen Daten durch den Vermieter für die Dauer der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Rückgabe der Mietsache bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung festgestellter Schäden, einverstanden. Die Verarbeitung der von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, E-Mail, Geburtsdatum, Telefonnummer, KFZ– Daten, Personalausweisnummer sowie Führerschein Daten) durch uns, ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses und soweit wir zu deren Erhebung gesetzlich verpflichtet sind, z. B. zur Einhaltung von Vorhaltefristen gegenüber dem Finanzamt, erforderlich. Sie beruht auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und c DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten jedoch, solange wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, beispielsweise aufgrund von Aufbewahrungspflichten, Verjährungsfristen oder noch nicht abgelaufener potenzieller Rechtsansprüche. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten, erfolgt nur mit der entsprechenden Einwilligung (freiwillig). Der Mieter sowie der nach II. Berechtigte Fahrer haben jederzeit das Recht Auskunft auf Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 16 DSGVO), auf Löschung der Daten (gemäß Art. 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung des Vermieters (gemäß Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (gemäß Art. 20 DSGVO). Sie können von uns jederzeit Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten (Art. 15 DSGVO), deren Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) verlangen, sowie Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) geltend zu machen. Zudem können Sie Ihre Einwilligungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder widerrufen (Art. 21 DSGVO). Bitte beachten Sie dabei, dass Datenverarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, hiervon nicht betroffen sind.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
l. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
2. Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. l ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt insAuslandverlegtoderseinWohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltsort zumZeitpunktderKlageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Schlussbestimmungen
l.SollteneinzelneBestimmungendiesesVertrages ganzoderteilweisenichtrechtswirksamseinoderihre Rechtwirksamkeit ganz oder teilweise verlieren so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
2. Ergänzungen und Nebenabreden bedürften der Schriftnorm.

Allen zwischen „Fahrzeugaufbereitung Freiberg GmbH“ (im folgenden Anbieter genannt) und den Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträge liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) zugrunde:


§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für alle zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gelten unsere AGB. Zu diesen zählen Geschäftsbereiche wie Fahrzeugaufbereitung, Fahrzeugwäsche, Fahrzeugpflege, Innenreinigung etc.

1.1. Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Von unseren AGB abweichende Vereinbarungen nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

1.2. Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt werden.

1.3. Wenn eine oder mehrere Klauseln bzw. Absätze unwirksam sind, so bleiben die restlichen Klauseln bzw. Absätze der AGB davon unberührt und somit weiterhin gültig.


§2 Terminvereinbarungen

2.1. Terminvereinbarungen werden im rechtlichen Sinne als Auftragserteilung behandelt und als solche behandelt und anerkannt. Mit Terminvereinbarung akzeptiert der Auftraggeber unsere AGB.

2.2. Das Fahrzeug sollte bei Übergabe keine Wertsachen oder andere lose Gegenstände enthalten, diese sind vom Auftraggeber zu entfernen. Sollte der Auftraggeber dem nicht nachkommen, können keine Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter bei fehlenden Wertsachen oder Gegenständen geltend gemacht werden.


§3 Reklamationen

3.1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges geprüft. Der Anbieter kann auf Bitten des Auftraggebers freiwillig und ohne Rechtsanspruch nachbessern, sofern die Reklamation überhaupt berechtigt ist und der Anbieter auf Kulanz dazu bereit ist.

3.2. Reklamationen sind vom Auftraggeber vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten. Eine nachträgliche Reklamation nach Fahrzeugübergabe ist nicht möglich. Das Fahrzeug gilt als übergeben, wenn dem Auftraggeber die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden sind oder die vereinbarte Leistung laut Zahlungsbedingungen bezahlt wurde.

3.3 Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich bei Fahrzeugübergabe schriftlich sowie fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Reklamation nicht möglich.

3.4. Insbesondere bei Fahrzeugaufbereitung von Leasingrückläufern kann der Anbieter nicht für durch die Leasingfirma in Rechnung gestellte weitere Schäden haftbar gemacht werden. Die Haftung des Anbieters bezieht sich nur auf die von Ihm ausgeführten Arbeiten zu den in diesen AGB genannten Konditionen der Haftung.


§4 Haftungsausschluss und Garantie

4.1. Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nicht geltend gemacht werden, auch wenn dem Anbieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.

4.2. Haftung bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden sind ebenfalls ausgeschlossen und somit keine Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter möglich. Die Haftung für Lackschäden an instand-/nicht instandgesetzten Fahrzeugen ist ebenfalls ausgeschlossen.

4.3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbunterschieden, Beschädigungen, etc. führen. Sollte die Durchführung einer Innenreinigung erwünscht sein, übernimmt der Anbieter keine Haftung für mögliche Schäden, die durch die Innenreinigung entstanden sein könnten.

4.4.Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung oder Reinigung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z. B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör), oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen.

4.5. Motorraum- und Motorwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrik Abdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt die Freiberg GmbH keine Haftung. Mit der Auftragserteilung zur Motorraum- und Motorwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektrik Abdichtung im Motorraum an seinem Kraftfahrzeug.

4.6. Bei Elektrobauteilen (z. B. Alarmanlagen, Auto-Hi-Fi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter auf dem Auftragsformular schriftlich mitzuteilen. Sind dem Auftraggeber keine Elektrobauteile bekannt, die durch eine Fahrzeugaufbereitung beschädigt werden könnten, hat er sich im Vorfeld zu informieren. Die Fahrzeugaufbereitung wird auf seinen Wunsch und auf seine eigene Gefahr hin durchgeführt.

4.7. Die Entfernung von Typenschildbezeichnungen kann je nach Lackzustand zu Farbunterschieden, Rückständen oder Beschädigungen des Lackes führen. Der Anbieter übernimmt dafür keine Haftung

4.8. Der Anbieter gibt auf Lackversiegelung und Politur nur die durch ordnungsgemäße Verarbeitung und Anwendung durch Hersteller der Produkte ausgewiesene Garantie. Eine Garantieverlängerung ist nicht möglich. Die Garantien der verwendeten Produkte sind in Broschüren der Hersteller beim Anbieter erhältlich und ersichtlich.

4.9. Fahrzeuge, die für eine Aufbereitung bereits vor Termin (z. B. am Vorabend) zum Anbieter gebracht und durch unbekannte Dritte beschädigt werden, kann der Anbieter nicht für haftbar gemacht werden. Das zur Aufbereitung vorbei gebrachte Fahrzeug wird auf frei zugängliche Parkflächen abgestellt und kann nicht vor z. B. Vandalismus, Einbruch oder Diebstahl geschützt werden.


§5 Formalitäten und schriftliche Absicherung

5.1. Der Auftraggeber erklärt, dass mit Erteilung eines Auftrags per Telefon, E-Mail oder anderen elektronischen Formen der Datenübertragung (z. B. SMS, WhatsApp) eine Terminvereinbarung, Auftragserteilung oder eine Auftragsbestätigung zustande kommt und er wie in Absatz 2.1 beschrieben die Auftragserteilung und unsere AGB damit bestätigt und akzeptiert.

5.2. Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug wird vom Anbieter auf Wunsch des Auftraggebers ein Vorschadenprotokoll erstellt welches eine Beschreibung der ggf. vorhandenen Schäden, sowie zu jedem Schaden Bilddokumentation (Schadenbilder PDF) beinhaltet. Dieses Vorschadenprotokoll gilt als anerkannt sobald zur Auftragsbestätigung eine Terminvereinbarung bzw. das bestätigen eines Kostenvoranschlags per E-Mail, telefonisch oder auch auf persönlich erfolgt ist. Beanstandungen / Reklamationen gegen das Vorschadenprotokoll sind dem Anbieter unverzüglich – auf jeden Fall aber vor Auftragsbestätigung- mitzuteilen.

5.3. Der Anbieter behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machen möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.

5.4. Mit Terminvereinbarung und/oder Unterschrift der Auftragsbestätigung bestätigt und akzeptiert der Auftraggeber unsere AGB.

5.5. Bei mündlichen Vereinbarungen akzeptiert der Auftraggeber mit Fahrzeugübergabe unsere AGB.


§6 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

6.1. Unsere Leistungen erfolgen grundsätzlich gegen Bar- oder Kartenzahlung und sind nach Abschluss der Arbeit sofort zu entrichten.

6.2. Zahlungsbedingungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie in unseren AGB festgehalten sind.

6.3. In Ausnahmefällen gewährt der Anbieter dem Auftraggeber die Zahlung per Überweisung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.


§7 Preise / Pauschalpreise

7.1. Die Preise des Anbieters sind im Allgemeinen abhängig vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit normalem Verschmutzungsgrad.

7.2. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.

7.3. Extreme Verschmutzungen wie z. B. durch Farben, Tierhaare, Flüssigkeiten jeglicher Art, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welches unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

7.4. Die endgültigen Preise der Reinigung/Aufbereitung etc. werden vor Beginn der Arbeiten auf dem Kostenvoranschlag schriftlich festgehalten.


§8 Sonstiges

8.1. Erfüllungsort ist Bad Honnef.

8.2. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzlich festgelegte Gerichtsstand. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.3. Sollten eine oder mehrere Bedingungen rechtsunwirksam werden, so wird die betroffene Klausel durch eine andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Alle anderen Bedingungen verlieren durch die Rechtsungültigkeit einer oder mehrerer Bedingungen nicht ihre Gültigkeit.

8.4. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.

8.5. Salvatorische Klausel

8.6. Mit Terminvereinbarung und/oder Bestätigung des Kostenvoranschlags und/oder Unterschrift der Auftragsbestätigung akzeptiert der Auftraggeber unsere AGB.


Immer für Sie da: